SATZUNG der VEREINIGUNG BERLINER STAATSANWÄLTE e. V.
(Stand 10.11.1986)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen "VEREINIGUNG BERLINER
STAATSANWÄLTE" (hier kurz "VBS" genannt).
2) Nach der vom ersten gewählten Vorstand zu bewirkenden Eintragung in das
Vereinsregister führt die VBS ihren Namen mit dem Zusatz "e. V.".
3) Die VBS hat ihren Sitz in Berlin (West).
4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr
beginnt mit der Vereinsgründung und endet am 31. Dezember des Jahres.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1) Die VBS ist parteipolitisch und religiös unabhängig.
2) Die VBS bezweckt die Wahrnehmung und Förderung der beruflichen
Belange der Staatsanwälte einschließlich der Assessoren, die eine
staatsanwaltliche Berufstätigkeit auf Probe ausüben.
3) Die VBS vertritt die Interessen der Staatsanwälte gegenüber der
Öffentlichkeit, der politischen Führung und den Behördenleitern.
4) Die VBS arbeitet mit Vereinen und Gruppen gleicher oder vergleichbarer
Aufgabenstellung zusammen und befasst sich mit der Stellung der
Staatsanwälte in der Gesellschaft.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Aktive Mitglieder der VBS können alle im Dienst befindlichen und auf
Lebenszeit ernannten oder aus dem Dienst altershalber ausgeschiedenen
Staatsanwälte bzw. Staatsanwältinnen werden, unabhängig von
Dienststellung und Amtsbezeichnung.
2) Passive Mitglieder der VBS können alle natürlichen Personen werden, die
vormals aktive Mitglieder waren und sich den Interessen und Belangen der
Staatsanwaltschaft weiter verbunden fühlen oder solche, die noch keine
planmäßigen Staatsanwälte sind, jedoch deren Tätigkeit auf Probe
ausüben.
3) Förderndes Mitglied der VBS kann jede natürliche oder juristische Person
werden, die von einer Mitgliederversammlung als förderndes Mitglied unter
Berücksichtigung des Vereinszwecks und der Aufgabenstellung anerkannt
wird.
4) Eine Mitgliedschaft in der VBS kann auf Antrag des Mitgliedes an den
Vorstand nach Beschlussfassung zwischenzeitlich ruhen, falls das Mitglied
an der Ausübung der Mitgliedsrechte längerfristig verhindert ist.
5) Die Mitgliederversammlung kann eine Ehrenmitgliedschaft für besonders
verdiente Mitglieder verleihen.
§ 4 Mitgliedsbestand
1) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung bei dem
Vorstand der VBS beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
binnen vier Wochen nach Eingang. des Aufnahmeantrages. Im Falle einer
Ablehnung kann der/die Bewerber/in beim Vorstand beantragen, dass die
nächste Mitgliederversammlung über seine/ihre Aufnahme entscheidet.
2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Streichung aus der Liste
der Mitglieder oder Ausschluss des Mitglieds.
3) Die Kündigung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zum Ende des
laufenden Kalenderjahres zu erklären und muss zu ihrer Wirksamkeit bis
zum 30. September des laufenden Jahres bei dem Vorstand eingegangen
sein. Das kündigende Mitglied scheidet dann mit Ablauf des
Geschäftsjahres aus.
4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vereinsvorstands von der Liste der
Mitglieder gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die
Streichung kann erst erfolgen, wenn seit der Abse§ 4
Mitgliedsbestandndung des zweiten Mahnschreibens mindestens drei
Monate vergangen sind. Die Streichung ist dem Mitglied vom Vorstand
mitzuteilen.
5) Ein Mitglied ist auszuschließen, wenn es in grober Weise den Berufs- oder
Vereinsinteressen zuwiderhandelt. Der Ausschluss erfolgt durch den
Vorstand. Das betroffene Mitglied kann binnen einer Frist von einem Monat
nach Zugang des zu begründenden Ausschlussbeschlusses schriftlich
Einspruch beim Vorstand einlegen, sodann entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Macht das Mitglied
von seinem Recht auf Einspruch keinen oder aber verspätet Gebrauch, so
unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die
Mitgliedschaft beendet ist. Für die Zwischenzeit ruhen die Mitgliedsrechte
des betroffenen Mitglieds.
6) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte am
Vereinsvermögen. Zur Verfügung gestellte Arbeits- und Hilfsmittel sind
unverzüglich an die VBS zurückzugeben.
§ 5 Mitgliedsbeiträge und Spenden
1) Der Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen wird von der
Mitgliederversammlung getrennt für aktive, passive und fördernde
Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt und ist mindestens
vierteljährlich im Voraus oder jährlich im Voraus bis zum 31. März des
Jahres zu entrichten. Bei jährlicher Zahlungsweise wird ein Nachlass auf
den Jahresbeitrag gewährt, wenn dieser von einer ordentlichen
Mitgliederversammlung entsprechend festgesetzt wurde.
2) Der Mitgliedsbeitrag für juristische Personen als fördernde Mitglieder wird
im Einzelfall vom Vorstand festgesetzt.
3) Für die Zeit einer ruhenden Mitgliedschaft und für Ehrenmitglieder entfällt
die Beitragspflicht.
4) Die VBS ist berechtigt, Sach- und Geldspenden von Personen zur Förderung
des Vereinszwecks entgegenzunehmen. Zuwendungen aller Art sind vom
Vereinsvorstand zu dokumentieren.
§ 6 Organe und
Einrichtungen
1) Die Organe der VBS sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
Zur Erfüllung des Vereinszwecks können Arbeitskreise durch eine
Mitgliederversammlung eingerichtet werden, die mit einer konkreten
Aufgabenstellung den Vorstand unterstützen.
2) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus
a) dem/der Vorsitzende/n
b) dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzende/n
c) dem/der zweiten stellvertretenden Vorsitzende/n
Der/die Vorsitzende und eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden
gemeinsam oder die beiden stellvertretenden Vorsitzenden zusammen
vertreten die VBS gerichtlich und außergerichtlich gegenüber
vereinsfremden Personen.
3) Der Vereinsvorstand besteht ferner aus
d) dem/der Kassenführer/in
e) dem/der Schriftführer/in.
4) Der Vereinsvorstand wird erweitert durch jede/n Beauftragte/n, der/die auf
Beschluss einer Mitgliederversammlung als Leiter/in eines Arbeitskreises
mit besonderen Aufgaben gewählt wurde.
5) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im letzten Quartal des
Geschäftsjahres statt. Sie bestimmt ferner zwei Rechnungsprüfer/innen, die
den Geschäftsgang und den Vermögensbestand der VBS zu jeder
ordentlichen Mitgliederversammlung zu prüfen haben und darüber den
Mitgliedern in der Versammlung mündlich Bericht zu geben haben.
6) Der Vereinsvorstand ist befugt, im Bedarfsfalle außerordentliche
Mitgliederversammlungen einzuberufen. Er ist dazu innerhalb von zwei
Monaten verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies mit
vorgegebener Tagesordnung schriftlich beantragen.
§ 7 Vorstand
1) Der Vereinsvorstand ist für alle Angelegenheiten der VBS zuständig, soweit
diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er
wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei
Jahren gewählt. Er bleibt darüber hinaus solange im Amt, bis ein neuer
Vereinsvorstand gewählt worden ist. Wiederwahl ist zulässig. Die
geschäftsführenden Vorstandsmitglieder nach § 6 Ziff. 2 der Satzung
müssen aktive Mitglieder gemäss § 3 Ziff. 1 der Satzung sein, zu den
übrigen Vorstandsämtern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
2) Falls während einer Wahlperiode ein Vorstandsmitglied von seinem Amt
zurücktritt oder dessen Mitgliedschaft in der VBS endet, kann der
verbleibende Vereinsvorstand bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung ersatzweise ein Mitglied zu dem vakanten
Vorstandsamt berufen oder kommissarisch das Amt von einem anderen
Vorstandsmitglied verwalten lassen. Die Nachwahl eines
Vorstandsmitgliedes erfolgt jedoch nur für den Rest der Amtsperiode des
gerade amtierenden Vereinsvorstands.
3) Alle Vorstandsmitglieder leiten die Geschäfte der VBS ehrenamtlich. Sie
führen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung nach bestem Wissen aus.
Die Haftung der Vorstandsmitglieder beschränkt sich gegenüber der VBS
auf vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Verschulden. Die
Vorstandsmitglieder können sich ihre erforderlichen Auslagen aus dem
Vereinsvermögen gegen entsprechende Belege erstatten.
4) Der/die Vorsitzende leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung
und des Vereinsvorstands. Ihm/Ihr obliegt die Gesprächsführung für die
VBS.
5) Der/die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den/die Vorsitzende/n und
stehen für besondere Aufgaben im Rahmen des Vereinszwecks zur
Verfügung.
6) Der/die Kassen- und Schriftführer/innen haben den allgemeinen Geld- und
Schriftverkehr nach Weisung des/der Vorsitzenden zu erledigen. Die
Vereinsunterlagen sind von ihnen sicher zu verwahren und auf Verlangen
jedem Vorstandsmitglied oder den Rechnungsprüfern zur Einsichtnahme zur
Verfügung zu stellen.
7) Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit mündlich in einer
Vorstandssitzung gefasst. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf
schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Mitglieder des
Vereinsvorstands ihre schriftliche Zustimmung zu der zu beschließenden
Regelung erklären. Der Vorstand ist in einer Sitzung beschlussfähig, wenn
mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind und die Einladung zur
Vorstandssitzung mündlich oder schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei vollen Werktagen am Sitz der VBS erfolgte oder alle Mitglieder des
Vereinsvorstandes anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des/der Vorsitzenden den Ausschlag, wobei Stimmenenthaltungen
unberücksichtigt bleiben.
8) Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Die Protokolle sind von
mindestens zwei Vorstandsmitgliedern abzuzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1) Jede Mitgliederversammlung ist durch den geschäftsführenden Vorstand
der VBS unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Das Einladungsschreiben gilt
dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem
Vereinsvorstand mitgeteilte Anschrift gerichtet war bzw. dem Mitglied am
Sitz der VBS ausgehändigt wurde. Die Tagesordnung gilt als verbindlich und
genehmigt, falls nicht schriftliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche bis
zur Eröffnung der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.
2) Die Mitgliederversammlung entscheidet als oberstes Organ der VBS über
die Belange der VBS, die Richtlinien für die Vereinsgeschäfte und über die
einzurichtenden Arbeitskreise. Sie entscheidet ferner über die Wahl von
Vorstandsmitgliedern, deren Entlastung und die Höhe bzw. den Nachlass
bei jährlicher Zahlweise der Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliederversammlung
kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie kann ferner der VBS eine
Sozialordnung geben zur Unterstützung sozialer Härtefälle ihrer Mitglieder
mit Sozialleistungen bzw. zur Unterstützung in Fragen des Rechtsschutzes
aufgrund beamtenrechtlicher Belange.
3) Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung werden durch
offene Stimmenauszählung herbeigeführt, es sei denn, ein Mitglied
beantragt geheime bzw. schriftliche Abstimmung im Einzelfall. Bei Wahlen
ist eine Wahlprüfungskommission von drei Mitgliedern zu bestimmen. Zur
Beschlussfassung ist in der Regel eine einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen der anwesenden bzw. wirksam vertretenen Mitglieder
erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Stimmenenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
4) Jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - hat eine Stimme. Die Ausübung
des Stimmrechts erfolgt persönlich oder durch ein mit einer schriftlichen
Vollmacht versehenes anderes Mitglied, wobei jedes Mitglied jeweils nur ein
anderes Mitglied vertreten kann. Die Vollmacht ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und verbleibt bei dem
Sitzungsprotokoll.
5) Die Mitgliederversammlung ist nach fristgemäßer Einladung beschlussfähig,
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder erschienen oder wirksam
vertreten sind. Ist bereits einmal vergeblich vom Vorstand zu einer
Mitgliederversammlung eingeladen worden, so ist eine weitere
Mitgliederversammlung- bei gleicher Tagesordnung und satzungsgemäßer
Ladungsfrist immer beschlussfähig. Hierauf ist bei der neuen Einladung
ausdrücklich hinzuweisen.
6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung
einschließlich einer Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit
von drei Vierteln aller Mitglieder der VBS.
7) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die
Niederschrift ist von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern abzuzeichnen.
8) Jede Mitgliederversammlung hat am Sitz der VBS zu erfolgen. Sie ist
grundsätzlich nicht öffentlich, jedoch können Gäste vom Vorstand
zugelassen werden. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des
Fernsehens entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Auflösung
1) Die Auflösung der VBS kann nur in einer besonderen, eigens zu diesem
Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen
Mitgliederversammlung bei Einstimmigkeit aller Mitglieder der VBS
beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der
Mitgliederversammlung nicht erschienenen bzw. wirksam vertretenen
Mitglieder zum Auflösungsbeschluss kann nur vorbehaltlos innerhalb eines
Monats gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt werden.
2) Diese, den VBS auflösende Versammlung, beschließt auch über die Art der
Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vereinsvermögens.
3) Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand, soweit nicht
durch die auflösende Versammlung andere Personen aus dem Kreis der
Mitglieder zu Liquidatoren bestellt werden.
§ 10 Gerichtsstand
1) Der Gerichtsstand der VBS ist Berlin (West).
2) Die VBS kann sich eine Schiedsgerichtsordnung geben.