SATZUNG der VEREINIGUNG BERLINER STAATSANWÄLTE e. V.
                                     (Stand 10.11.1986)
                      

 

                           § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


1)    Der Verein führt den Namen "VEREINIGUNG BERLINER       

       STAATSANWÄLTE" (hier   kurz "VBS" genannt).

 

2)    Nach der vom ersten gewählten Vorstand zu bewirkenden Eintragung in das

       Vereinsregister führt die VBS ihren Namen mit dem Zusatz "e. V.".


3)    Die VBS hat ihren Sitz in Berlin (West).


4)    Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr

       beginnt mit der Vereinsgründung und endet am 31. Dezember des Jahres.


                          

                             § 2 Zweck und Aufgaben


1)    Die VBS ist parteipolitisch und religiös unabhängig.


2)    Die VBS bezweckt die Wahrnehmung und Förderung der beruflichen

       Belange der Staatsanwälte einschließlich der Assessoren, die eine

       staatsanwaltliche Berufstätigkeit auf Probe ausüben.


3)    Die VBS vertritt die Interessen der Staatsanwälte gegenüber der 

       Öffentlichkeit, der politischen Führung und den Behördenleitern.


4)    Die VBS arbeitet mit Vereinen und Gruppen gleicher oder vergleichbarer

       Aufgabenstellung zusammen und befasst sich mit der Stellung der 

       Staatsanwälte in der Gesellschaft.

 

                          

                               § 3 Mitgliedschaft


1)    Aktive Mitglieder der VBS können alle im Dienst befindlichen und auf

       Lebenszeit ernannten oder aus dem Dienst altershalber ausgeschiedenen

       Staatsanwälte bzw. Staatsanwältinnen werden, unabhängig von

       Dienststellung und Amtsbezeichnung.


2)    Passive Mitglieder der VBS können alle natürlichen Personen werden, die

       vormals aktive Mitglieder waren und sich den Interessen und Belangen der

       Staatsanwaltschaft weiter verbunden fühlen oder solche, die noch keine

       planmäßigen Staatsanwälte sind, jedoch deren Tätigkeit auf Probe

       ausüben.


3)    Förderndes Mitglied der VBS kann jede natürliche oder juristische Person

       werden, die von einer Mitgliederversammlung als förderndes Mitglied unter

       Berücksichtigung des Vereinszwecks und der Aufgabenstellung anerkannt

       wird.


4)    Eine Mitgliedschaft in der VBS kann auf Antrag des Mitgliedes an den

       Vorstand nach Beschlussfassung zwischenzeitlich ruhen, falls das Mitglied

       an der Ausübung der Mitgliedsrechte längerfristig verhindert ist.


5)    Die Mitgliederversammlung kann eine Ehrenmitgliedschaft für besonders

       verdiente Mitglieder verleihen.

 

 

                              § 4 Mitgliedsbestand


1)    Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung bei dem

       Vorstand der VBS beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand

       binnen vier Wochen nach Eingang. des Aufnahmeantrages. Im Falle einer

       Ablehnung kann der/die Bewerber/in beim Vorstand beantragen, dass die

       nächste Mitgliederversammlung über seine/ihre Aufnahme entscheidet.


2)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Streichung aus der Liste

       der Mitglieder oder Ausschluss des Mitglieds.


3)    Die Kündigung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zum Ende des  

       laufenden Kalenderjahres zu erklären und muss zu ihrer Wirksamkeit bis

       zum 30.  September des laufenden Jahres bei dem Vorstand eingegangen

       sein. Das kündigende Mitglied scheidet dann mit Ablauf des

       Geschäftsjahres aus.


4)    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vereinsvorstands von der Liste der

       Mitglieder gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher

       Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die

       Streichung kann erst erfolgen, wenn seit der Abse§ 4

       Mitgliedsbestandndung des zweiten Mahnschreibens mindestens drei

       Monate vergangen sind. Die Streichung ist dem Mitglied vom Vorstand

       mitzuteilen.


5)    Ein Mitglied ist auszuschließen, wenn es in grober Weise den Berufs- oder

       Vereinsinteressen zuwiderhandelt. Der Ausschluss erfolgt durch den

       Vorstand. Das betroffene Mitglied kann binnen einer Frist von einem Monat

       nach Zugang des zu begründenden Ausschlussbeschlusses schriftlich

       Einspruch beim Vorstand einlegen, sodann entscheidet die nächste

       Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Macht das Mitglied

       von seinem Recht auf Einspruch keinen oder aber verspätet Gebrauch, so

       unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die

       Mitgliedschaft beendet ist. Für die Zwischenzeit ruhen die Mitgliedsrechte

       des betroffenen Mitglieds.


6)    Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte am

       Vereinsvermögen. Zur Verfügung gestellte Arbeits- und Hilfsmittel sind

       unverzüglich an die VBS zurückzugeben.

 


                           

                         § 5 Mitgliedsbeiträge und Spenden


1)    Der Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen wird von der

       Mitgliederversammlung getrennt für aktive, passive und fördernde

       Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt und ist mindestens

       vierteljährlich im Voraus oder jährlich im Voraus bis zum 31. März des

       Jahres zu entrichten. Bei jährlicher Zahlungsweise wird ein Nachlass auf

       den Jahresbeitrag gewährt, wenn dieser von einer ordentlichen

       Mitgliederversammlung entsprechend festgesetzt wurde.


2)    Der Mitgliedsbeitrag für juristische Personen als fördernde Mitglieder wird

       im Einzelfall vom Vorstand festgesetzt.


3)    Für die Zeit einer ruhenden Mitgliedschaft und für Ehrenmitglieder entfällt

       die Beitragspflicht.


4)    Die VBS ist berechtigt, Sach- und Geldspenden von Personen zur Förderung

       des Vereinszwecks entgegenzunehmen. Zuwendungen aller Art sind vom

       Vereinsvorstand zu dokumentieren.

 


                           § 6 Organe und Einrichtungen


1)    Die Organe der VBS sind

       a)    der Vorstand,
       b)    die Mitgliederversammlung.
     

      Zur Erfüllung des Vereinszwecks können Arbeitskreise durch eine  

      Mitgliederversammlung eingerichtet werden, die mit einer konkreten 

      Aufgabenstellung den Vorstand unterstützen.


2)    Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus

       a)    dem/der Vorsitzende/n
       b)    dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzende/n
       c)    dem/der zweiten stellvertretenden Vorsitzende/n

   

       Der/die Vorsitzende und eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden

       gemeinsam oder die beiden stellvertretenden Vorsitzenden zusammen

       vertreten die VBS gerichtlich und außergerichtlich gegenüber

       vereinsfremden Personen.


3)    Der Vereinsvorstand besteht ferner aus

        d) dem/der Kassenführer/in
        e) dem/der Schriftführer/in.


4)    Der Vereinsvorstand wird erweitert durch jede/n Beauftragte/n, der/die auf

       Beschluss einer Mitgliederversammlung als Leiter/in eines Arbeitskreises

       mit besonderen Aufgaben gewählt wurde.


5)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im letzten Quartal des

       Geschäftsjahres statt. Sie bestimmt ferner zwei Rechnungsprüfer/innen, die

       den Geschäftsgang und den Vermögensbestand der VBS zu jeder

       ordentlichen Mitgliederversammlung zu prüfen haben und darüber den

       Mitgliedern in der Versammlung mündlich Bericht zu geben haben.


6)    Der Vereinsvorstand ist befugt, im Bedarfsfalle außerordentliche  

       Mitgliederversammlungen einzuberufen. Er ist dazu innerhalb von zwei 

       Monaten verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies mit

       vorgegebener Tagesordnung schriftlich beantragen.

 


                                § 7 Vorstand


1)    Der Vereinsvorstand ist für alle Angelegenheiten der VBS zuständig, soweit

       diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er

       wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei

       Jahren gewählt. Er bleibt darüber hinaus solange im Amt, bis ein neuer

       Vereinsvorstand gewählt worden ist. Wiederwahl ist zulässig. Die

       geschäftsführenden Vorstandsmitglieder nach § 6 Ziff. 2 der Satzung

       müssen aktive Mitglieder gemäss § 3 Ziff. 1 der Satzung sein, zu den

       übrigen Vorstandsämtern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.


2)    Falls während einer Wahlperiode ein Vorstandsmitglied von seinem Amt

       zurücktritt oder dessen Mitgliedschaft in der VBS endet, kann der 

       verbleibende Vereinsvorstand bis zur nächsten ordentlichen

       Mitgliederversammlung ersatzweise ein Mitglied zu dem vakanten

       Vorstandsamt berufen oder kommissarisch das Amt von einem anderen

       Vorstandsmitglied verwalten lassen. Die Nachwahl eines

       Vorstandsmitgliedes erfolgt jedoch nur für den Rest der Amtsperiode des

       gerade amtierenden Vereinsvorstands.


3)    Alle Vorstandsmitglieder leiten die Geschäfte der VBS ehrenamtlich. Sie

       führen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung nach bestem Wissen aus.

       Die Haftung der Vorstandsmitglieder beschränkt sich gegenüber der VBS

       auf vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Verschulden. Die

       Vorstandsmitglieder können sich ihre erforderlichen Auslagen aus dem

       Vereinsvermögen gegen entsprechende Belege erstatten.


4)    Der/die Vorsitzende leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung

       und des Vereinsvorstands. Ihm/Ihr obliegt die Gesprächsführung für die

       VBS.


5)    Der/die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den/die Vorsitzende/n und

       stehen für besondere Aufgaben im Rahmen des Vereinszwecks zur

       Verfügung.


6)    Der/die Kassen- und Schriftführer/innen haben den allgemeinen Geld- und

       Schriftverkehr nach Weisung des/der Vorsitzenden zu erledigen. Die

       Vereinsunterlagen sind von ihnen sicher zu verwahren und auf Verlangen

       jedem Vorstandsmitglied oder den Rechnungsprüfern zur Einsichtnahme zur

       Verfügung zu stellen.


7)    Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit mündlich in einer

       Vorstandssitzung gefasst. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf

       schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Mitglieder des

       Vereinsvorstands ihre schriftliche Zustimmung zu der zu beschließenden

       Regelung erklären. Der Vorstand ist in einer Sitzung beschlussfähig, wenn

       mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind und die Einladung zur

       Vorstandssitzung mündlich oder schriftlich mit einer Frist von mindestens           zwei vollen Werktagen am Sitz der VBS erfolgte oder alle Mitglieder des

       Vereinsvorstandes anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme

      des/der Vorsitzenden den Ausschlag, wobei Stimmenenthaltungen

      unberücksichtigt bleiben.


8)    Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Die Protokolle sind von

       mindestens zwei Vorstandsmitgliedern abzuzeichnen.

 

 

                              § 8 Mitgliederversammlung


1)    Jede Mitgliederversammlung ist durch den geschäftsführenden Vorstand    

       der VBS unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich

       unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Das Einladungsschreiben gilt

       dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem

       Vereinsvorstand mitgeteilte Anschrift gerichtet war bzw. dem Mitglied am

       Sitz der VBS ausgehändigt wurde. Die Tagesordnung gilt als verbindlich und

       genehmigt, falls nicht schriftliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche bis

       zur Eröffnung der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.


2)    Die Mitgliederversammlung entscheidet als oberstes Organ der VBS über

       die Belange der VBS, die Richtlinien für die Vereinsgeschäfte und über die

       einzurichtenden Arbeitskreise. Sie entscheidet ferner über die Wahl von

       Vorstandsmitgliedern, deren Entlastung und die Höhe bzw. den Nachlass

       bei jährlicher Zahlweise der Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliederversammlung

       kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie kann ferner der VBS eine

       Sozialordnung geben zur Unterstützung sozialer Härtefälle ihrer Mitglieder

       mit Sozialleistungen bzw. zur Unterstützung in Fragen des Rechtsschutzes

       aufgrund beamtenrechtlicher Belange.


3)    Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung werden durch

       offene Stimmenauszählung herbeigeführt, es sei denn, ein Mitglied

       beantragt geheime bzw. schriftliche Abstimmung im Einzelfall. Bei Wahlen

       ist eine Wahlprüfungskommission von drei Mitgliedern zu bestimmen. Zur

       Beschlussfassung ist in der Regel eine einfache Mehrheit der abgegebenen

       gültigen Stimmen der anwesenden bzw. wirksam vertretenen Mitglieder

       erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

       Stimmenenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.


4)    Jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - hat eine Stimme. Die Ausübung

       des Stimmrechts erfolgt persönlich oder durch ein mit einer schriftlichen

       Vollmacht versehenes anderes Mitglied, wobei jedes Mitglied jeweils nur ein

       anderes Mitglied vertreten kann. Die Vollmacht ist für jede

       Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und verbleibt bei dem

       Sitzungsprotokoll.


5)    Die Mitgliederversammlung ist nach fristgemäßer Einladung beschlussfähig,

       wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder erschienen oder wirksam

       vertreten sind. Ist bereits einmal vergeblich vom Vorstand zu einer

       Mitgliederversammlung eingeladen worden, so ist eine weitere

       Mitgliederversammlung- bei gleicher Tagesordnung und satzungsgemäßer

       Ladungsfrist immer beschlussfähig. Hierauf ist bei der neuen Einladung

       ausdrücklich hinzuweisen.


6)    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung

       einschließlich einer Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit

       von drei Vierteln aller Mitglieder der VBS.


7)    Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die

       Niederschrift ist von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern abzuzeichnen.


8)    Jede Mitgliederversammlung hat am Sitz der VBS zu erfolgen. Sie ist

       grundsätzlich nicht öffentlich, jedoch können Gäste vom Vorstand

       zugelassen werden. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des

       Fernsehens entscheidet die Mitgliederversammlung.

 


                                     § 9 Auflösung


1)    Die Auflösung der VBS kann nur in einer besonderen, eigens zu diesem

       Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen

       Mitgliederversammlung bei Einstimmigkeit aller Mitglieder der VBS

       beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der

       Mitgliederversammlung nicht erschienenen bzw. wirksam vertretenen

       Mitglieder zum Auflösungsbeschluss kann nur vorbehaltlos innerhalb eines

       Monats gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt werden.


2)    Diese, den VBS auflösende Versammlung, beschließt auch über die Art der

       Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vereinsvermögens.


3)    Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand, soweit nicht

       durch die auflösende Versammlung andere Personen aus dem Kreis der

       Mitglieder zu Liquidatoren bestellt werden.

 


                                    § 10 Gerichtsstand


1)    Der Gerichtsstand der VBS ist Berlin (West).
2)    Die VBS kann sich eine Schiedsgerichtsordnung geben.